Im konkreten Fall machte eine Forschungsgesellschaft neben klassischen Forschungsaufwendungen auch Patentkosten geltend. Dabei ging es vor allem um Aufwendungen zur Anmeldung und Absicherung von Schutzrechten für Forschungsergebnisse. Das Finanzamt sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) lehnten die Berücksichtigung zunächst ab, da sie Patentkosten primär der wirtschaftlichen Verwertung zuordneten.
Der VwGH stellte jedoch klar, dass diese Sichtweise zu kurz greift. Patentaufwendungen sind nicht automatisch ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob sie in direktem Zusammenhang mit einem konkreten Forschungs- oder Entwicklungsprojekt stehen und innerhalb dieses Projekts eine Funktion erfüllen.
Patentaufwendungen können somit förderfähig sein, wenn sie:
Damit stellt der VwGH klar, dass die tatsächliche Rolle der Aufwendungen im Forschungsprozess ausschlaggebend ist.
Zentrales Kriterium ist die sogenannte „Unmittelbarkeit“. Aufwendungen müssen direkt der Forschung und Entwicklung dienen und funktional in den Forschungsprozess eingebunden sein. Ein bloßer Zusammenhang reicht nicht aus.
Förderfähig sind Patentkosten insbesondere dann, wenn sie:
Dass Patentaufwendungen gleichzeitig auch eine wirtschaftliche Nutzung ermöglichen, ist laut VwGH unschädlich. Entscheidend bleibt, dass der Bezug zur Forschung klar im Vordergrund steht.
Nicht förderfähig sind Patentaufwendungen, wenn sie ausschließlich der Verwertung eines bereits abgeschlossenen Projekts dienen. In diesem Fall fehlt der unmittelbare Zusammenhang zur Forschung.
Typische nicht förderfähige Fälle sind:
Für Unternehmen bedeutet das: Eine klare Abgrenzung und saubere Dokumentation sind entscheidend. Es muss nachvollziehbar dargestellt werden, welche Rolle die Patentaufwendungen im jeweiligen Forschungsprojekt spielen. Die Entscheidung des VwGH schafft neue Spielräume, erfordert aber eine sorgfältige Einzelfallprüfung.
Positiv ist, dass die geplanten Forschungsprämienrichtlinien 2025 diese Rechtsprechung bereits berücksichtigen und künftig für mehr Orientierung sorgen.
Unternehmen, die Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung haben, können für ihre angefallenen Forschungsaufwendungen eine Forschungsprämie in Höhe von 14 Prozent beantragen. Dabei sind sowohl eigenbetriebliche Forschung im Unternehmen als auch Auftragsforschung prämienbegünstigt.
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