Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist eine steuerliche Begünstigung für Unternehmen.
Er soll Investitionen in neue Wirtschaftsgüter fördern und damit die Wirtschaft ankurbeln.
Unternehmen können zusätzlich zur normalen Abschreibung (AfA) einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe absetzen – das senkt die Steuerlast.
Seit seiner Wiedereinführung im Jahr 2023 beträgt der IFB grundsätzlich 10 % der Investitionskosten. Für ökologische Investitionen („Öko-IFB“) sind es 15 %.
Der Nationalrat hat am 15. Oktober 2025 beschlossen, den IFB vorübergehend zu erhöhen:
Damit können Unternehmen für Investitionen in diesem Zeitraum doppelt so viel absetzen wie bisher.
Ziel ist es, die Investitionstätigkeit anzukurbeln, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen.
Die Obergrenze bleibt unverändert bei 1 Mio. Euro pro Jahr (für die Bemessungsgrundlage der Investitionen).
Der IFB gilt für neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die in einem inländischen Betrieb verwendet werden.
Nicht begünstigt sind zum Beispiel:
gebrauchte Wirtschaftsgüter
geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Wirtschaftsgüter, für die bereits der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag genutzt wird
bestimmte fossile Energieanlagen (z. B. Ölkessel, Gastanks)
Wirtschaftsgüter, die überwiegend außerhalb der EU/des EWR eingesetzt werden
Für Investitionen, die zur Ökologisierung beitragen, gilt der erhöhte Öko-IFB (15 % bzw. befristet 22 %).
Dazu zählen u. a.:
emissionsfreie Fahrzeuge (E-Autos, Wasserstofffahrzeuge, Fahrräder mit oder ohne E-Antrieb)
Ladeinfrastruktur (E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen)
Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
Speicher- und Wasserstofferzeugungsanlagen
Investitionen in Energieeffizienz und nachhaltige Mobilität
Die genaue Liste ist in der Öko-IFB-Verordnung festgelegt.
Voraussetzungen:
Betriebliche Einkunftsart (kein pauschalierter Gewinn)
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Anlagegut muss dem inländischen Betrieb zugeordnet sein
Geltendmachung:
Der IFB ist ein Wahlrecht – er wird im Rahmen der Steuererklärung beantragt.
Die begünstigten Wirtschaftsgüter müssen im Anlageverzeichnis aufscheinen.
Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren verkauft oder entnommen, muss der IFB nachversteuert werden (Ausnahme: höhere Gewalt).
Für Investitionen, die zwischen November 2025 und Dezember 2026 beginnen oder enden, gelten Übergangsregelungen:
Der erhöhte IFB kann auch anteilig (aliquot) für bereits laufende oder noch nicht abgeschlossene Investitionen genutzt werden.
Übersteigen Investitionen im November und Dezember 2025 den aliquoten Höchstbetrag von 166.667 €, können sie wahlweise dem Vorjahr (mit 10 %) oder dem Jahr 2026 (mit 20 %) zugeordnet werden.
Mit der Erhöhung des IFB möchte die Regierung:
den Mittelstand stärken,
Investitionen erleichtern,
Wertschöpfung und Beschäftigung sichern
und damit die Konjunktur beleben.
Der steuerliche Anreiz soll Unternehmen dazu motivieren, geplante Investitionen früher oder in größerem Umfang durchzuführen.
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